Eine Handelsgesellschaft, die im Schwerpunkt ihrer geschäftlichen Tätigkeit fremde Forderungen einzieht, kann sich in ihrem Firmennamen - ohne klarstellenden Zusatz - nicht als "Deutsches Vorsorgeinstitut" bezeichnen. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm und bestätigte damit die erstinstanzliche Entscheidung des Amtsgerichts Paderborn.
(OLG Hamm, Beschluss vom 08.03.2017 - 27 W 179/16)
(OLG Hamm, Beschluss vom 08.03.2017 - 27 W 179/16)