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Inkassounternehmen darf sich nicht als "Deutsches Vorsorgeinstitut" bezeichnen (19.04.2017)

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Eine Handelsgesellschaft, die im Schwerpunkt ihrer geschäftlichen Tätigkeit fremde Forderungen einzieht, kann sich in ihrem Firmennamen - ohne klarstellenden Zusatz - nicht als "Deutsches Vorsorgeinstitut" bezeichnen. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm und bestätigte damit die erstinstanzliche Entscheidung des Amtsgerichts Paderborn.

(OLG Hamm, Beschluss vom 08.03.2017 - 27 W 179/16)

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