Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass bei einer so genannten mehrgliedrigen stillen Gesellschaft die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass ein stiller Gesellschafter von dem Geschäftsinhaber Ersatz von Vermögensschäden, die ihm im Zusammenhang mit seinem Beitritt zur Gesellschaft entstanden sind, unter Anrechnung des ihm bei Beendigung seines (fehlerhaften) Gesellschaftsverhältnisses...
(BGH, Urteil vom 19.11.2013 - II ZR 320/12 und II ZR 383/12)
(BGH, Urteil vom 19.11.2013 - II ZR 320/12 und II ZR 383/12)