Ein GmbH-Geschäftsführer, der über eine Minderheitsbeteiligung an der Gesellschaft verfügt, ist als abhängig Beschäftigter sozialversicherungspflichtig, wenn er zwar für die Firma wesentliche Fachkenntnisse und Kundenkontakte besitzt, sich jedoch Arbeitnehmerrechte wie ein leitender Angestellter sichert. Dies entschied das Sozialgericht Dortmund.
(SG Dortmund, Urteil vom 21.03.2014 - S 34 R 580/13)
(SG Dortmund, Urteil vom 21.03.2014 - S 34 R 580/13)