Ist der Geschäftsführer einer Gesellschaft lediglich als "Strohmann" eingesetzt, so ist er strafrechtlich dennoch für die Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen verantwortlich. Dies ergibt sich allein aus seiner formellen Position als Geschäftsführer. Die tatsächlich fehlende Kompetenz spielt dabei keine Rolle. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
(BGH, Beschluss vom 13.10.2016 - 3 StR 352/16)
(BGH, Beschluss vom 13.10.2016 - 3 StR 352/16)