Der Erwerber eines Anteils an einer Personengesellschaft, der im Hinblick auf stille Reserven in Wirtschaftsgütern des Gesellschaftsvermögens einen Kaufpreis über dem Buchwert des übernommenen Kapitalkontos zahlt, hat den Mehrpreis als Anschaffungskosten der betreffenden Wirtschaftsgüter so abzuschreiben, als hätte er die Güter in diesem Zeitpunkt als Einzelunternehmer erworben. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.
(BFH, Urteil vom 20.11.2014 - IV R 1/11)
(BFH, Urteil vom 20.11.2014 - IV R 1/11)