Auch wenn eine GbR durch den Verkauf der Anteile oder durch ihre Abwicklung beendet ist, so bleibt sie solange weiter fiktiv bestehen, bis sämtliche steuerrechtlichen Pflichten erfüllt oder verjährt sind. Daher können ehemalige Gesellschafter der GbR weiterhin für die Steuerschulden haftbar gemacht werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Freiburg hervor.
(VG Freiburg, Urteil vom 13.01.2015 - 5 K 2543/13)
(VG Freiburg, Urteil vom 13.01.2015 - 5 K 2543/13)